§ 38 StBDV – Wiederbestellung |
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(1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. §
34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des §
40 Abs. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. §
40 Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des §
48 des Steuerberatungsgesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§
154 Abs. 1 und 3 des Steuerberatungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).