§ 43 StBDV – Sachkunde-Ausschuss |
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(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Sachkunde-Ausschuss abgelegt, der bei der Steuerberaterkammer zu bilden ist.
(2) Die Prüfung kann auch einem Sachkunde-Ausschuss übertragen werden, der bei einer anderen Steuerberaterkammer besteht. Die mit der Abnahme der mündlichen Prüfung verbundenen Aufgaben werden im Falle der Übertragung nach Satz 1 von der anderen Steuerberaterkammer wahrgenommen. Diese erhält auch die Gebühr nach §
44 Abs. 8 des Steuerberatungsgesetzes.
(3) Dem Sachkunde-Ausschuss gehören an
- 1.
zwei Vertreter der Steuerberaterkammer, davon einer als Vorsitzender,
- 2.
ein Vertreter der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von ihr benannten Behörde.
(4) Die Mitglieder des Sachkunde-Ausschusses und ihre Stellvertreter sind durch die Steuerberaterkammer für drei Jahre zu berufen. §
10 Absatz 3 und die §§
11 bis
13 Absatz 1 gelten mit Ausnahme des §
11 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Vor der Berufung oder Abberufung eines Vertreters der Landwirtschaft ist die für die Landwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr benannte Behörde zu hören.
(5) (weggefallen)