§ 111b StBerG – Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften |
 |
(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des §
111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
(3) §
51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.