(2) Berufsausübungsgesellschaften, die
- 1.
am 1. August 2022 bestanden,
- 2.
nach §
53 Absatz 1 anerkennungsbedürftig sind und
- 3.
nicht nach Absatz 1 als anerkannt gelten,
müssen bis zum 1. November 2022 ihre Anerkennung beantragen. Ihnen stehen bis zur Entscheidung der zuständigen Steuerberaterkammer über den Antrag auf Anerkennung die Befugnisse nach §
3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sowie §
55d zu.