StBerG
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Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.08.1961
Fundstelle:
BGBl I 1961, 1301
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.
1975 I 2735
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 29.6.
2026 I Nr. 197
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§ 164b StBerG – Gebühren
(1) Soweit dieses Gesetz für die Bearbeitung von Anträgen Gebühren vorsieht, sind diese bei der Antragstellung zu entrichten.
(2) Wird ein Antrag vor der Entscheidung zurückgenommen, ist die Gebühr zur Hälfte zu erstatten.
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