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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 4  Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.