StepVG
Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte (StepVG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.02.2025
Fundstelle:
BGBl. I 2025, Nr. 63
StepVG vollständig anzeigen

§ 4 StepVG – Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Stiftungsvorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe werden ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.