Ist eine Straftat nach den §§
109d bis
109g begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Abbildungen, Beschreibungen und Aufnahmen, auf die sich eine Straftat nach §
109g bezieht,
eingezogen werden. §
74a ist anzuwenden. Gegenstände der in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art werden auch ohne die Voraussetzungen des §
74 Absatz 3 Satz 1 und des §
74b eingezogen, wenn das Interesse der Landesverteidigung es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.