StGB
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Strafgesetzbuch (StGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.05.1871
Fundstelle:
RGBl 1871, 127
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.
1998 I 3322
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
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§ 204 StGB – Verwertung fremder Geheimnisse
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach §
203
verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) §
203
Absatz 5 gilt entsprechend.
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