StGB
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Strafgesetzbuch (StGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.05.1871
Fundstelle:
RGBl 1871, 127
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.
1998 I 3322
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
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§ 216 StGB – Tötung auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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