Ist eine Straftat nach den §§
306 bis
306c,
307 bis
314 oder
316c begangen worden, so können
- 1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
- 2.
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§
310 bis
312,
314 oder
316c bezieht,
eingezogen werden.