(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der Verwarnung begangenen Straftat nachträglich zu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften über die Bildung einer Gesamtstrafe (§§
53 bis
55 und
58) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die vorbehaltene Strafe in den Fällen des §
55 einer erkannten Strafe gleichsteht.