StGB
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Strafgesetzbuch (StGB)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
15.05.1871
Fundstelle:
RGBl 1871, 127
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.
1998 I 3322
;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.
2026 I Nr. 95
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§ 78a StGB – Beginn
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.
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