Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches lassen Vorschriften des Landesrechts unberührt, die bei einzelnen landesrechtlichen Straftatbeständen
- 1.
den Geltungsbereich abweichend von den §§
3 bis
7 des Strafgesetzbuches bestimmen oder
- 2.
unter besonderen Voraussetzungen Straflosigkeit vorsehen.