StGBEG
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (StGBEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.03.1974
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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Art. 298 StGBEG – Mindestmaß der Freiheitsstrafe

(1) Eine Freiheitsstrafe unter einem Monat darf auch wegen solcher Taten nicht verhängt werden, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind.
(2) Hätte das Gericht nach bisherigem Recht eine Freiheitsstrafe unter einem Monat verhängt, so erkennt es auf eine Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.