Art. 316o StGBEG – Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt |
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(1) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen nach §
63 oder §
64 des Strafgesetzbuches gilt §
67 des Strafgesetzbuches in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel
313 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Für die Vollstreckung von vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig verhängten Geldstrafen gelten §
43 des Strafgesetzbuches und §
11 des Wehrstrafgesetzes jeweils in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Artikel
313 Absatz 2 gilt entsprechend.