Die §§
1 und
2 sind auf Straftaten nach §
220a des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. Bei Straftaten nach den §§
211,
212 des Strafgesetzbuches ist ein Absehen von Verfolgung und Strafe nicht und eine Strafmilderung nach §
2 Satz 1 nur bis zu einer Mindeststrafe von drei Jahren zulässig; die Möglichkeit, von Verfolgung und Strafe wegen anderer, mit einer solchen Tat zusammenhängender Straftaten nach den §§
1 und
2 abzusehen oder die Strafe nach §
2 zu mildern, bleibt unberührt. Satz 2 findet in den Fällen des Versuchs, der Anstiftung oder der Beihilfe keine Anwendung.