StrabBlPV
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
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§ 14 StrabBlPV – Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Kandidat den Nachweis eines umfassenden Fachwissens in den vier Fächern nach § 12 Abs. 4 zu erbringen.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern.
(3) Die Leistung des Kandidaten ist in jedem Fach vom Prüfungsausschuß zu bewerten.