StrabBlPV
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
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§ 21 StrabBlPV – Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Kandidaten, der Tag seiner Geburt sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.