StrabBlPV
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Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
29.07.1988
Fundstelle:
BGBl I 1988, 1554
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.
2017 I 626
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§ 24 StrabBlPV – Prüfungsunterlagen
(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.
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