StrabBlPV
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
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§ 24 StrabBlPV – Prüfungsunterlagen

(1) Auf Antrag ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses aufzubewahren.