StrabBlPV
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung - StrabBlPV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
29.07.1988
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 173 G v. 29.3.2017 I 626
StrabBlPV vollständig anzeigen

§ 9 StrabBlPV – Entscheidung über die Zulassung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Technische Aufsichtsbehörde. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Voraussetzungen nach § 7 zulassen.
(2) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.