StrabBO 1987
Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung - StrabBO 1987)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.12.1987
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2019 I 1410
StrabBO 1987 vollständig anzeigen

§ 38 StrabBO 1987 – Fahrsteuerung

(1) Die Steuerung von Antrieben und Bremsen muß so gebaut sein, daß
1.
Bremsbefehle gegenüber Fahrbefehlen vorrangig ausgeführt werden,
2.
Antriebskräfte und Bremskräfte sich mit möglichst geringem Ruck ändern,
3.
bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer die Ausführung der Bremsbefehle überwacht wird.
(2) Personenfahrzeuge müssen eine Sicherheitsfahrschaltung haben, die bei Ausfall des Fahrzeugführers eine Bremsung bis zum Stillstand bewirkt.
(3) Personenfahrzeuge, die auf Strecken mit Zugsicherungsanlagen nach § 22 betrieben werden, müssen mit den diese ergänzenden Zugsicherungseinrichtungen ausgerüstet sein.