StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1971
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
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§ 12 StrEG – Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.