StrEG
Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
08.03.1971
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 30.9.2020 I 2049
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§ 3 StrEG – Entschädigung bei Einstellung nach Ermessensvorschrift

Wird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten Strafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.