StrFinG
Straßenbaufinanzierungsgesetz (StrFinG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.03.1960
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 14.8.2017 I 3122
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Art. 2 StrFinG – Vorfinanzierung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Vorgriff auf das zweckgebundene Aufkommen an Mineralölsteuer späterer Rechnungsjahre Kredite bis zu einem jeweils durch das Haushaltsgesetz zu bestimmenden Betrag aufzunehmen.