In einer nach einem Notfall bestehenden Expositionssituation sind die §§
92 und
106 bis
111 entsprechend anzuwenden. An Stelle der Referenzwerte nach §
93 gelten für den Schutz der Bevölkerung die nach §
118 Absatz 4 oder 6 festgelegten Referenzwerte; an Stelle der Notfallpläne nach den §§
98 bis
100 gelten die Pläne nach §
118 Absatz 2, 3 und 5.