StrlSchG
Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
27.06.2017
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
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§ 142 StrlSchG – Information der Öffentlichkeit; Erfassung

(1) Die zuständige Behörde informiert die betroffene Öffentlichkeit über die radioaktive Altlast und die von ihr ausgehende Exposition sowie über die getroffenen Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen.
(2) Die zuständigen Behörden erfassen die festgestellten radioaktiven Altlasten und altlastverdächtigen Flächen.
Fußnoten:
(+++ § 142: zur Anwendung vgl. § 149 Abs. 4 +++)
(+++ § 142: zur Nichtanwendung vgl. § 150 Abs. 1 +++)