§ 112 StrlSchV 2018 – Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften |
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(1) Die Vorschriften zur Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach Arzneimittelrecht und Medizinprodukterecht bleiben unberührt.
(2) Die §§
108 bis
110 finden im Anwendungsbereich der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung keine Anwendung.