sonstige radioaktive Stoffe nach §
3 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes oder Kernbrennstoffe nach §
3 Absatz 3 des Strahlenschutzgesetzes, deren Aktivität je Versandstück das 10
8fache der Freigrenzen der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 beträgt oder überschreitet.