Ist nicht auszuschließen, dass eine Person durch eine Exposition nach §
114 des Strahlenschutzgesetzes oder auf Grund einer anderen Gefahrenlage nach §
116 des Strahlenschutzgesetzes Expositionen erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 20 Millisievert oder die Organ-Äquivalentdosis von 20 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreiten, gilt §
81 für den Verantwortlichen nach §
115 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes entsprechend.