§ 172 StrlSchV 2018 – Messstellen |
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(1) Die nach §
169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle hat auf Anforderung Folgendes bereitzustellen:
- 1.
dem Strahlenschutzverantwortlichen: die zur Ermittlung der Körperdosis nach §
65 Absatz 1 Satz 1 und §
66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personendosimeter,
- 2.
dem nach §
145 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Körperdosis nach §
165 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
65 Absatz 1 Satz 1 und §
66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personendosimeter,
- 3.
dem nach §
153 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verantwortlichen: die zur Ermittlung der Körperdosis nach §
166 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit §
65 Absatz 1 Satz 1 und §
66 Absatz 1 Nummer 1 erforderlichen Personendosimeter und
- 4.
dem nach §
131 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes Verpflichteten: die zur Ermittlung der Exposition nach §
157 Absatz 2 Nummer 1 erforderlichen Messgeräte.
(2) Die nach §
169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmte Messstelle kann sich zur Auswertung der Messgeräte nach §
157 Absatz 2 Nummer 1 einer anerkannten Stelle nach §
155 Absatz 3 bedienen, sofern die Messstelle die Anforderungen nach §
169 Absatz 2 des Strahlenschutzgesetzes weiterhin erfüllt.
(3) Die nach §
169 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes bestimmten Messstellen nehmen an Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil. Diese werden durchgeführt
- 1.
für die Feststellung der Körperdosis nach §
66 Absatz 1 und
2 Satz 3 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und
- 2.
für die Feststellung der Körperdosis nach §
65 Absatz 4 und §
157 Absatz 3 von dem Bundesamt für Strahlenschutz.
Für die Teilnahme an den Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die vom Bundesamt für Strahlenschutz durchgeführt werden, werden Gebühren und Auslagen erhoben.