Bei einer nach §
56 oder §
59 des Strahlenschutzgesetzes angezeigten Tätigkeit kann die zuständige Behörde auf Grund der Expositionsbedingungen anordnen, dass Strahlenschutzbereiche entsprechend §
52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten §
53 und die §§
55 bis
58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen entsprechend anordnet.