Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach §
6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, §
7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5, §
9 Absatz 1 oder §
9b Absatz 1a Satz 1 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach §
9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach §
12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf,