Die Übertragungsnetzbetreiber haben untereinander einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, wenn sie jeweils bezogen auf die im Bereich ihrer Regelzone nach §
14 vereinnahmten Überschusserlöse höhere Zahlungen nach den §§
20 und
7 zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht.