Die zusammengefassten Endabrechnungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach §
31 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, die Endabrechnungen der Verteilernetzbetreiber nach §
32 Absatz 1 Nummer 2 und die Endabrechnungen der sonstigen Letztverbraucher nach §
7 Absatz 2 Nummer 3 müssen durch einen Prüfer geprüft und in elektronisch signierter Form vorgelegt werden. Im Übrigen können die Netzbetreiber verlangen, dass Endabrechnungen, mit denen Beträge von 2 Millionen Euro oder mehr abgerechnet werden, bei Vorlage durch einen Prüfer geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu berücksichtigen:
- 1.
die höchstrichterliche Rechtsprechung und
- 2.
die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach §
40.
Für die Prüfungen nach diesem Gesetz sind §
319 Absatz 2 bis 4, §
319b Absatz 1, §
320 Absatz 2 und §
323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden. Erfolgen die Prüfungen durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, sind abweichend von Satz 4 §
55 Absatz 2, §
57 Absatz 1 Satz 1 und §
62 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Genossenschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.