StromPBG
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz - StromPBG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.12.2022
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 12 Abs. 1 G v. 20.12.2022 I 2512 am 24.12.2022 in Kraft getreten
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§ 45 StromPBG – Haftung der Vertreter

Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen sowie von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und die Verwalter von Vermögensmassen haften im Fall von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten für Ansprüche infolge einer unvollständigen oder unzutreffenden Meldung nach § 17 Nummer 1.