ist eine nach §
6 Satz 4 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen Elektrizitätsversorgungsunternehmen für den Zeitraum, in dem das ursprüngliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Netzentnahmestelle beliefert hat, auch für das neue Elektrizitätsversorgungsunternehmen verbindlich und