StromVKG
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2026
Fundstelle:
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§ 13 StromVKG – Ausschreibungen für Kapazitäten

(1) Bei den Ausschreibungen für Kapazitäten sind Gebote für Erzeugungsanlagen und regelbare Lasten zulässig.
(2) In den Ausschreibungen kann auf Verpflichtungszeiträume von 1 Jahr, 7 und 15 Jahren geboten werden.