(2) Die Realisierungssicherheit nach §
43 wird verwertet, wenn und soweit die Nichtrealisierungspönale nach §
64 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.
(3) Die Sicherheit für Ausgleichszahlungen und für die Pönale für einen unvollständigen Funktionsnachweis nach §
44 wird verwertet, wenn und soweit die Ausgleichszahlung nach §
76 oder der Funktionsnachweis nach §
80 nicht fristgerecht in vollständiger Höhe geleistet wird.