soweit nach §
16 erforderlich, einen Nachweis zur Erfüllung der Anforderungen an die Erbringung der Momentanreserve, und in dem Fall, dass die Momentanreserve nach §
16 Absatz 3 durch eine andere Anlage als die gebotsgegenständliche Anlage bereitgestellt wird, zusätzlich die eindeutige Nummer, unter der die andere Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, und, sofern mit der anderen Anlage für weitere gebotsgegenständliche Anlagen Momentanreserve nach §
16 bereitgestellt wird, zusätzlich die Angabe dieser gebotsgegenständlichen Anlagen unter Zuordnung der für sie bereitgestellten Momentanreserve,