StromVKG
Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten (Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz - StromVKG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.07.2026
Fundstelle:
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§ 82 StromVKG – Abrechnung, Fälligkeit

(1) Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt dem Kapazitätsverpflichteten den zu leistenden Betrag für den Preisspitzenausgleich für einen Kalendermonat spätestens 60 Werktage nach Ablauf des Kalendermonats mit.
(2) Die Zahlung ist durch den Kapazitätsverpflichteten innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang der Mitteilung zu leisten und ab dem 11. Werktag mit für das Jahr 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber verrechnet etwaige Zahlungsrückstände zuzüglich aufgelaufener Zinsen mit der Kapazitätsvergütung und den Ausgleichsprämien.