§ 3 StrRehaG – Folgeansprüche |
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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung nach §
1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.