StrRehaGSchäV
Verordnung über die schädigenden Ereignisse und gesundheitlichen Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaGSchäV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.05.2026
Fundstelle:
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§ 2 StrRehaGSchäV – Gesundheitliche Schädigungen

Gesundheitliche Schädigungen im Sinne des § 21 Absatz 6 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes sind folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen:
1.
depressive Störungen,
2.
angst- oder furchtbezogene Störungen,
3.
somatische Belastungsstörungen oder Störungen der Körpererfahrung sowie
4.
posttraumatische Belastungsstörungen.