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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 64  Steuerfreiheit von Familienzulagen

Nachzahlungen von Familienzulagen im Sinn des § 5 Ziff. 9 des Einkommensteuergesetzes (Saar) für vor dem Eingliederungstag liegende Zeiträume sowie Zahlungen von Familienzulagen zur Abwicklung der Kasse für Familienzulagen des Saarlandes sind steuerfrei.