StrVerjFrG
Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (StrVerjFrG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.04.1965
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 57 G v. 25.6.1969 I 645
StrVerjFrG vollständig anzeigen

§ 1 StrVerjFrG – Ruhen der Verfolgungsverjährung

(1) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1949 außer Ansatz. In dieser Zeit hat die Verjährung der Verfolgung dieser Verbrechen geruht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Taten, deren Verfolgung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits verjährt ist.
Fußnoten:
§ 1 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 26.2.1969 I 342 - 2 BvL 15/68, 2 BvL 23/68 -