StStatG 1995
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG 1995)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.10.1995
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 46 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
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§ 10 StStatG 1995 – Fortgeltung des Steuergeheimnisses

Die Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses bleibt für Personen, die in den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder mit der Durchführung der Steuerstatistiken und den Aufgaben nach § 1 Abs. 2 bis 4 sowie nach § 9 betraut sind, unberührt.