Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe von Akten anstelle des §
12 Absatz 4 bis 6 und der §§
13,
15 bis
17 und
43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnungen.