(1) Der Führer eines Gespanns haftet wie der Führer eines Kraftfahrzeugs. §
18 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist in den Fällen des §
19 Absatz 3 und 5 auch der Führer des Gespanns zum Ersatz des Schadens verpflichtet, ist im Verhältnis zu den Haltern und Führern der weiteren beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder zu dem Eisenbahnunternehmer §
17 entsprechend anzuwenden. Ist der Führer des Gespanns in den Fällen des §
19 Absatz 2, 3 und 5 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, kann er von den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach §
426 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausgleich verlangen. Der Ersatz für Schäden des Führers des Gespanns richtet sich im Verhältnis zu den Haltern des Zugfahrzeugs und des Anhängers nach den allgemeinen Vorschriften.