als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach §
44 des Strafgesetzbuchs oder nach §
25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach §
69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder