die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach §
28 Absatz 4 Satz 2 und §
30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach §
30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach §
30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach §
30a Abs. 5,