StVO 2013
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
06.03.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 30.1.2026 I Nr. 32
Konstitutive Neufassung gem. V v. 6.3.2013 I 367, in Kraft getreten am 1.4.2013
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§ 31 StVO 2013 – Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.
(2) Durch das Zusatzzeichen
 

wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.